Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungspläne gehören zu den wichtigsten Elementen des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes (Quelle: RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG)

Planung | Ausführung 1. Dezember 2023 Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601

Anforderungen, Inhalte und Erstellung

Flucht- und Rettungspläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr und dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht- und Rettungswege (z.B. im Brandfall). Bei der Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans sind wichtige Vorgaben einzuhalten, die vor allem in DIN ISO 23601 festgelegt sind.

Mithilfe der Flucht- und Rettungspläne können sich die Menschen im Gebäude frühzeitig selbstständig über die vorhandenen Flucht- und Rettungswege informieren.

Außerdem sind die betroffenen Personen im Gefahrenfall – z.B. bei einem Brand – in der Lage, anhand der Pläne Alternativen zu eventuell versperrten Fluchtwegen zu finden.

Was sind Flucht- und Rettungspläne?

Flucht- und Rettungspläne geben graphisch dargestellt eine Übersicht über

  • den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen,
  • die Lage von Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  • die Lage von brandschutztechnischen Einrichtungen, z.B.
    – Brandmeldeeinrichtungen,
    – Einrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden,
  • das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen.

Diese Pläne bestehen aus bildlichen Darstellungen (Bilder, Pläne) und schriftlichen Anweisungen. Ihre Ausführung ist in der DIN ISO 23601:2021-11 geregelt.

Wann sind Flucht- und Rettungspläne erforderlich?

Hinweise auf die Notwendigkeit zur Erstellung und Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen finden sich in einer Vielzahl von Gesetzestexten und Sonderverordnungen bzw. -richtlinien, wie beispielsweise Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV).

Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601

DIN ISO 23601 wurde bereits im Dezember 2010 als internationales Regelwerk in Deutschland und als Ersatz für die ehemalige DIN 4844-3 bekannt gemacht. Die Norm enthält internationale Sicherheits- und Gesundheitskennzeichen der DIN EN ISO 7010:2020-07 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen“.

ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Fassung Februar 2013) übernahm weitestgehend ebenfalls die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichen der DIN EN ISO 7010 in Verbindung mit der DIN 4844-2 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen“.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorgaben der ArbStättV und sind Bestandteil des staatlichen Arbeitsschutzrechts. Somit gilt die aktuell gültige ASR A1.3 für alle Arbeitsstätten in Deutschland. Bei der Umsetzung der Vorgaben der ASR A1.3 sowie der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Fassung August 2007) hinsichtlich der Erforderlichkeit und Gestaltung der Flucht- und Rettungspläne kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er den Regelungsbereich der ArbStättV einhält.

Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne

Die Flucht- und Rettungspläne müssen übersichtlich sein, farblich angelegt werden und (bezogen auf den jeweiligen Standort) lagerichtig dargestellt sein. Rettungs- und Brandschutzzeichen müssen unmissverständlich und ortsbezogen eingezeichnet werden. Die Darstellung des Grundrisses und der Einrichtungen und Abgrenzungen erfolgt möglichst vereinfacht in Schwarz.

Darstellung von Grundrissen und Übersichtsplänen

Bei größeren Gebäuden kann der Grundriss in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden (in Detailpläne, z.B. Brandabschnitte oder Gebäudeteile). In diesem Fall ist zusätzlich auf jedem Flucht- und Rettungsplan ein Übersichtsplan in Form einer Übersichtsskizze zu integrieren, woraus die Lage des aktuellen Abschnittes im Gesamtkomplex hervorgeht.

Der Übersichtsplan muss folgende Einzelheiten enthalten:

  • die Sammelstelle(n)
  • den Gesamtplan der baulichen Anlage/des Grundstücks mit dem besonders markierten Detailplan für den betroffenen Bereich
  • eine vereinfachte Darstellung der Umgebung (z.B. Straßen, Parkplätze, andere bauliche Anlagen)

Die Größe des Übersichtsplans darf nicht mehr als 10 % der Fläche des Flucht- und Rettungsplans betragen.

Darstellung der Rettungswege sowie der Rettungs- und Brandschutzzeichen

Der Verlauf der Flucht- und Rettungswege ist folgendermaßen in den Plänen darzustellen:

  • Standort: Zur schnellen und sicheren Orientierung des Betrachters ist in jedem Flucht- und Rettungsplan der Standort des Betrachters einzutragen. Dieser wird in der Sicherheitsfarbe Blau gemäß DIN ISO 3864‑1 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen“ dargestellt. Das Standortzeichen muss einen Durchmesser von 7 mm haben.
  • Fluchtwege müssen in einem hellen Grün hervorgehoben werden und mit Richtungspfeilen des Typs D gemäß ISO 3864‑4: 2011-03 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 4: Farb- und photometrische Eigenschaften von Trägermaterialien für Sicherheitszeichen“ in der Sicherheitsfarbe Grün nach DIN ISO 3864‑1 vom Standort aus versehen werden.
  • Die Sicherheitszeichen (Rettungs- und Brandschutzzeichen) müssen in den Sicherheitsfarben nach DIN ISO 3864‑1 und ISO 3864-4 dargestellt werden.

Angabe von Verhaltensregeln in den Flucht- und Rettungsplänen

In jedem Flucht- und Rettungsplan sind als zusätzliche Informationen Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen anzugeben. Sie können auch in der Nähe des Flucht- und Rettungsplans angebracht werden. Die Inhalte dieser Regeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Angabe dieser Verhaltensregeln ersetzt jedoch nicht den Aushang der Brandschutzordnung nach DIN 14096-1.

Basiselemente eines Flucht- und Rettungsplans

Formate und Maßstab

Für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sind die Formate nach DIN EN ISO 216 anzuwenden. Die Mindestgröße beträgt 297 mm × 420 mm (DIN A3) und kann bis auf 841 × 1189 mm (DIN A0) vergrößert werden. Flucht- und Rettungspläne, die in einzelnen Räumen gebracht werden, dürfen auch in einer Größe von 210 mm × 297 mm (DIN A4) ausgeführt werden. Dabei ist eine Toleranz von 5 % zulässig.

Der Maßstab für den Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist abhängig von der Größe der baulichen Anlage, des Detaillierungsgrades und des vorgesehenen Anbringungsortes.

Vorgeschrieben sind gemäß DIN ISO 23601 folgende Maßstäbe:

  • 1:250 für große bauliche Anlagen
  • 1:100 für kleine und mittlere bauliche Anlagen
  • 1:350 für Pläne, die in einzelnen Räumen angebracht werden

Schrifthöhe und Größe der Sicherheitszeichen

Bei der Beschriftung der Flucht- und Rettungspläne sind Schrifttypen zu verwenden, die eine bestmögliche Lesbarkeit bei vorgesehener Erkennungsweite gewährleisten (z.B. nach DIN 1451-1:2018-12). Die Mindestschriftgröße beträgt 2 mm. Die Sicherheitszeichen auf Flucht- und Rettungsplänen müssen eine Mindesthöhe von 7 mm aufweisen.

Linienbreiten in Flucht- und Rettungsplänen

Die bauliche Struktur der Anlage muss mit einer mindestens 1,6 mm breiten Linie dargestellt werden. Innere bauliche Trennwände sind mit einer Linienbreite von mindestens 0,6 mm und Einzelheiten, wie Einrichtungsobjekte, Regale oder Fenster, mit einer Linienbreite von mindestens 0,15 mm darzustellen.

Hintergrund und Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen

Flucht- und Rettungspläne müssen entweder einen weißen Hintergrund haben oder nachleuchtend weiß sein, gemäß DIN ISO 3864-1:2012-06 „Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen“ und ISO 3864-4:2011-03 „Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 4: Farb- und photometrische Eigenschaften von Trägermaterialien für Sicherheitszeichen“.

Bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit der Flucht- und Rettungspläne entweder durch Verwendung langnachleuchtender Materialien oder durch eine Sicherheitsbeleuchtung gewährleistet werden. Im Falle der Sicherheitsbeleuchtung müssen die Flucht- und Rettungspläne vertikal mit mindestens 5 lx ausgeleuchtet werden.

Langnachleuchtende Materialien müssen mindestens der Klasse C nach ISO 17398:2004-08 „Haltbarkeit von Schildern – Anforderungen, Klassifikation und Prüfbedingungen“ entsprechen.

Weitere Basiselemente von Flucht und Rettungswegplänen, für die normative Vorgaben existieren, sind:

  • Kopfzeile
  • Legende
  • sonstige Informationen wie Planersteller und -nummer

Hinweise zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen

Reduzierung der Grundrisse auf die notwendigen Inhalte

Die Grundrisse, Einrichtungen und Abgrenzungen sollten vereinfacht und ausschließlich in Signalschwarz dargestellt werden. Zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ist es notwendig, ausschließlich Grundrisse zu verwenden, die nur die notwendigsten baulichen Inhalte wiedergeben. Dazu gehören z.B.:

  • Wände
  • Türen und Türöffnungen
  • Tore, soweit sie als Fluchtwege eingeplant sind
  • Fenster
  • Treppen und Treppenräume
  • Ausgänge ins Freie oder in sichere Nachbarbereiche

Erleichterung der Einprägung des Fluchtwegs

Um die Einprägung eines eventuellen Fluchtwegs zu erleichtern, benötigt der Betrachter Informationen über die Bezeichnung oder Nutzung der Gebäudebereiche, durch die sein Fluchtweg verläuft, z.B.:

  • Gebäudebezeichnung,
  • Etagenbezeichnung,
  • Treppenraumbezeichnung,
  • Raumbezeichnung,
  • Artder Nutzung,
  • Bezeichnung angrenzender Straßen und Verkehrsflächen und
  • Angaben zur Nordrichtung.

Berücksichtigung von sicherheitstechnischen Einrichtungen

Die dargestellten Inhalte eines Flucht- und Rettungsplans richten sich nach den sicherheitstechnischen Einrichtungen im Objekt sowie nach den vorhandenen Flucht- und Rettungswegen. Dabei sind z.B. folgende Inhalte zu berücksichtigen:

  • Feuerlöscher und Wandhydranten
  • Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage
  • zusätzliche Einrichtungen zur Brandbekämpfung
  • Fluchtrichtung zum Ausgang
  • Ausgänge und Notausgänge
  • Rettungswege im Objekt
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Notruftelefone
  • Sammelstellen am Objekt
  • Auslösung Rauchabzug

Aktualität und regelmäßige Prüfungen von Flucht- und Rettungsplänen

Wann muss ein Flucht- und Rettungspläne aktualisiert werden?

Flucht- und Rettungspläne müssen gemäß DIN ISO 23601 immer auf dem neuesten Stand sein. Weiterhin muss jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.

In bestehenden Flucht- und Rettungsplänen können für eine Übergangsfrist die bisherigen Zeichen weiter benutzt werden. Es ist jedoch auf jeden Fall darauf zu achten, dass alte und neue Zeichen nicht vermischt werden.

Wo und wie müssen Flucht- und Rettungspläne angebracht werden?

Die Flucht- und Rettungspläne müssen so angebracht werden, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind. Außerdem müssen sie licht- und feuchtebeständig sowie widerstandsfähig gegen Einflüsse aus ihrer Umgebung sein.

Je nach Anbringungsort ist die lagegerechte Drehung der Grundrisse zu berücksichtigen. Dem späteren Nutzer muss die Interpretation des Planinhalts und die daraus folgende Wahl eines Rettungsweges so einfach wie möglich gemacht werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, darauf zu achten, dass der obere Bereich des Grundrisses im Flucht- und Rettungsplan immer die vor dem Betrachter liegenden Gebäudebereiche darstellt.

Geeignete Anbringungsorte sind Punkte im Gebäude, an denen sich Personen orientieren müssen, verweilen oder informieren wollen.

Der Beitrag ist ein Auszug aus dem FeuerTrutz Brandschutzatlas, der die vollständigen Informationen zur Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen enthält. Ebenfalls Bestandteil des Brandschutzatlas sind die erforderlichen Symbole, die als jpg-, dxf- und dwg-Dateien enthalten sind.

zuletzt editiert am 18.01.2024