Optische Signalgeber an einer Wand
Ein fehlerhaftes Brandmelde- und Alarmierungskonzept kann schwere Schäden nach sich ziehen. (Quelle: Heiko Stahl/NürnbergMesse)

Planung | Ausführung 28. November 2023 3 Fehler bei der Fachplanung von BMA

Das müssen Sie beim Brandmelde- und Alarmierungskonzept beachten

Aufgrund von fehlerhaften Fachplanungen bei Brandmeldeanlagen (BMA) können Mängel am Bau entstehen, die häufig erst im Schadensfall erkannt werden. In diesem Beitrag geht es um drei folgenschwere Fehler bei der Fachplanung von BMA, wie sie sich vermeiden lassen und warum ein Brandmelde- und Alarmierungskonzept notwendig ist.

Fehler 1: Fehlendes Brandmelde- und Alarmierungskonzept

Es ist wahrscheinlich allzu verlockend, allein auf der Basis eines vorliegenden Brandschutzkonzepts mit der Planung der BMA zu beginnen. Zumindest deutet eine Reihe von Gerichtsurteilen darauf hin, die sich mit Streitigkeiten über diese Frage befassen. Dabei bestätigt die Rechtsprechung noch einmal das, was auch in den Normen und Verordnungen klar geregelt ist: Auf der Basis eines Brandschutzkonzepts darf keine Planung erfolgen. Dafür braucht es das Brandmelde- und Alarmierungskonzept.

Dies steht dazu in der zugehörigen DIN-Norm: In den Phasen der DIN 14675(-1) beginnt der Aufbau und Betrieb einer Brandmeldeanlage mit dem Konzept für BMA (Brandmelde- und Alarmierungskonzept) [1]. Ein häufiger Einwand (auch aus Fachkreisen), der dann immer wieder angeführt wird, lautet: Die Anforderung an das BMA-Konzept gibt es doch erst seit der 2018er-Ausgabe der DIN 14675. Doch unter Punkt 6.2.11 Dokumentation heißt es bereits in der Ausgabe 2000-06 dazu: „Für Aufbau und Betrieb der BMA sind die Ergebnisse des Planungsauftrages nach 5.2 als Ausführungsunterlagen zu dokumentieren“ [2]. Die Dokumentation zum Konzept der BMA ist unter dem Punkt 5.6 geregelt.

Dies bedeutet eindeutig: Der zertifizierte Fachplaner steht in der Pflicht, das Brandmelde- und Alarmierungskonzept vom Betreiber einzufordern, denn dieser ist dafür verantwortlich. Liegt es nicht vor oder ist es nicht Teil des Auftrags, muss dies angezeigt werden. Wird es dann immer noch nicht geliefert oder beauftragt, muss der zertifizierte Fachplaner von diesem Auftrag zurücktreten.

Die Praxis jedoch – und das veranschaulicht die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen – vermittelt ein anderes Bild: Es wird allzu häufig auf der Basis des Brandschutzkonzepts mit der Planung begonnen. Dieser Fehler sollte künftig vermieden werden.

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Fehler 2: Grundlage für das Brandmelde- und Alarmierungskonzept ist das Brandschutzkonzept

Doch auch wenn das Brandmelde- und Alarmierungskonzept vorliegt, kommt es in der Praxis zu einer weiteren Fehlannahme: Allein das Brandschutzkonzept bilde die Grundlage für das Brandmelde- und Alarmierungskonzept. Denn darin sind ja, so mitunter die Aussage, „ALLE Anforderungen an die Brandmeldeanlage enthalten“. Man mag gar nicht glauben, wie oft dieser Satz in den Seminaren des Autors bereits gefallen ist und immer noch vorgebracht wird.

Dazu sei zunächst einmal auf den Anhang 14 der MVV-TB verwiesen. Dort heißt es unter Punkt 2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen: „Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675-1:2018-04 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind“ [3].

Doch welche Anforderungen sind z. B. in der DIN 14675 unter Punkt 5.2 geregelt? „Die an Aufbau und Betrieb der BMA zu stellenden Mindestanforderungen nach 5.1, 5.3 bis 5.5 müssen durch Absprachen zwischen dem Auftraggeber und den zuständigen Stellen eindeutig geklärt und festgelegt werden.“ Zu den zuständigen Stellen gehört z. B. die Bauaufsichtsbehörde mit ihren bauordnungsrechtlichen Auflagen. Dazu gehört weiter die Brandschutzdienststelle mit ihren feuerwehrspezifischen Bestimmungen. Außerdem spielen die Versicherer eine wichtige Rolle und sind mit den feuerversicherungstechnischen Klauseln zwingend in die Erstellung des Brandmelde- und Alarmierungskonzepts mit einzubeziehen.

Wie solche feuerversicherungstechnischen Klauseln aussehen können, soll an dieser Stelle mit einem Auszug aus einem Vertrag der Landesversicherungsanstalt Münster gezeigt werden. Darin heißt es unter § 12 Brandschutzanlagen: „Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben wird.“ Im Vertrag wird dann noch zwischen Brandmeldeanlagen und Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen unterschieden.

Daraufhin werden die Pflichten des Versicherungsnehmers klar benannt. So hat er „die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten“. Er muss „Anlagen wie BMA und BMA mit erhöhten Anforderungen vierteljährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren“ lassen „und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen“ lassen.

All diese Punkte müssen für das Brandmelde- und Alarmierungskonzept berücksichtigt werden und darin enthalten sein. Leider kommt dies aber derzeit in der Praxis nicht immer vor, und so kann es passieren, dass Anlagen nicht in Betrieb genommen werden können, was wiederum zu Verzögerungen führen kann. Die Haftung dafür liegt beim Fachplaner, der dann auch in Regress genommen werden kann, wenn es z. B. zu Produktionsausfällen kommt.

Nahaufnahme einer Tastatur mit einer Kaffeetasse auf der Entertaste
Ein Fehler, der leider in der Praxis häufiger vorkommt, als gedacht: Das Brandschutzkonzept und die Grundrisspläne werden zur Erstellung des Brandmelde- und Alarmierungskonzepts einfach an einen Hersteller weitergeleitet. (Quelle: Adrian auf Pixabay)

Fehler 3: Die Fachplanung einem Hersteller übertragen

Das ist der Fehler, der sich wohl am leichtesten vermeiden lässt. Dennoch kommt er in der Praxis häufiger vor, als man denkt.

Die betreffenden Fachplaner lassen sich vom Kunden das Brandschutzkonzept und die Grundrisspläne senden und leiten diese, meist auch noch ungesehen und ungelesen, an einen Hersteller weiter mit der Bitte um Unterstützung. Der Hersteller, der in den meisten Fällen nicht über die notwendige Qualifikation für die Fachplanung verfügt, unterstützt nach bestem Wissen und Gewissen und liefert zum Teil auch brauchbare Vorschläge. Diese „Pläne“ – einzelne konnten im Vorfeld gesichtet werden – enthalten eingezeichnete Melder und ein auf den Herstellerkomponenten basierendes Leistungsverzeichnis.

Fragt man die Hersteller nach den Gründen (und dies wurde im Vorfeld zum Vortrag, auf dem dieser Beitrag basiert, stichprobenartig getan), so stellt sich heraus: Sie tun dies in der trügerischen Hoffnung, dass der Fachplaner die ihm zugesendeten Unterstützungsunterlagen mindestens noch einmal sichtet und im Bedarfsfall anpasst oder korrigiert. Doch diese Art von Fachplaner hält nichts von rechtschaffener Arbeit und verteilt die vom Hersteller erhaltenen Unterlagen einfach an die Errichter weiter.

Nun kommt eine zweite Fehlerkomponente hinzu, die dieses Vorgehen noch einmal „verschlimmbessert“: Der beteiligte Facherrichter fühlt sich berufen und sieht es als seine Aufgabe an, die Fehler in der Planung zu verbessern bzw. zu korrigieren. Spätestens in dieser Phase herrscht erfahrungsgemäß Zeitdruck auf der Baustelle, was dann erschwerend hinzukommt. Also projektiert der Errichter aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen eine normenkonforme BMA – in einigen Fällen jedoch leider, ohne die genauen Anforderungen zu kennen. Wie auch? Denn die nötige Abstimmung während der Konzeptphase mit den zuständigen Stellen hat ja nie stattgefunden.

An dieser Stelle gibt es zwei Szenarien, wie dieser typische Fachplanerfehler sein Ende findet. Entweder fällt den Beteiligten, also dem Errichter und dem Planer, das Ganze dann bei der Abnahme vor die Füße, oder es kommt zum Worst-Case-Szenario: zum Schadensfall. Dies kommt leider vor, und einige Fälle sind sogar aktenkundig.

Fazit

Wenn bei der Fachplanung BMA Fehler passieren, kann dies zu massiven Schäden führen. Neben Sachschäden sind es vor allem Personenschäden, die es zu verhüten gilt. Um folgenschwere Fehler bei der Fachplanung zu vermeiden, genügt es aber, sich schlicht an die geltenden Normen zu halten. Diese können wie eine Checkliste genutzt werden und durch den Prozess der Planungsphase leiten.

Deshalb ist es wichtig, das eigene Normenwissen up to date zu halten. Auch das wird im Übrigen in der DIN 14675 verlangt. Neben den klassischen Möglichkeiten, Seminare oder Lektüre von Fachliteratur, gibt es seit der Coronazeit auch eine ganze Reihe von Onlineseminaren, die sich mit diesen Themen beschäftigen und sich gut in den Tagesablauf integrieren lassen.

Quellen

[1] DIN 14675-1 Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb. Ausgabe 2020-01. Siehe unter anderem die Punkte 5.2, 5.6 und 6.2.11.

[2] Zu Art und Umfang der Ausführungsunterlagen siehe DIN VDE 0833-2 (VDE 0833 Teil 2): 2000-06, 6.5.3.

[3] DIN VDE 0833-1:2014-10: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall. Teil 1: Allgemeine Festlegungen
DIN VDE 0833-2:2017-10: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall. Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen

zuletzt editiert am 28.11.2023