gelber Helm und Warnweste mit der Aufschrift "Brandschutzhelfer" liegen auf einem Tisch.
Mobiles Arbeiten führt zu Veränderungen in der Arbeitswelt und somit auch im betrieblichen Brandschutz: So ist es z. B. möglich, dass in Gefahrenlagen nicht genügend Beschäftigte als Brandschutz- oder Ersthelfer:innen zur Verfügung stehen. (Quelle: RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG / Gerd Altmann auf Pixabay)

Beruf | Ausbildung 11. Oktober 2023 Ausreichende Zahl an Erst- und Brandschutzhelfer:innen im Unternehmen

Nachweisführung und rechtliche Rahmenbedingungen

Die zunehmende Digitalisierung in der Arbeitswelt führt unter anderem zu wesentlich häufigerer Remote-Arbeit. Diese Veränderung hat auch Auswirkungen für die Frage, wie viele beauftragte Personen im Brandschutz erforderlich sind. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.

In den Unternehmen findet derzeit ein Wandel der Arbeitswelten statt. Während Beschäftige vor der Corona-Pandemie meist in physischer Präsenz vor Ort am Arbeitsplatz der Arbeit nachgingen, wird die Arbeit heutzutage dank der Nutzung digitaler Infrastruktur vermehrt aus dem mobilen Arbeitsgeschehen heraus virtuell bewältigt.

Dies führt auch zu Veränderungen innerhalb der Organisation, auch was den betrieblichen Brandschutz betrifft. Konkret spielen die Brandschutz- sowie Ersthelfer:innen eine wesentliche Rolle innerhalb der Brandschutz- und Sicherheitsorganisation. Aufgrund der mobilen Arbeit stehen dem Unternehmen ausgebildete und benannte Beschäftigte als Brandschutz- oder Ersthelfer:innen in Gefahrenlagen während dieser Zeit nicht zur Verfügung und können ihren Aufgaben nicht nachkommen.

Rechtliche Rahmenbedingungen: Arbeitsschutzgesetz, DGUV-Vorschrift und ASR

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet grundsätzlich die Unternehmen in § 10 dazu, diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Die Zahl ist entsprechend den betrieblichen Erfordernissen und Gefahrenlagen festzulegen. Diese Regelung findet sich in ähnlicher Form in der DGUV Vorschrift 1 im § 22 wieder.

Einen konkretisierenden Rahmen geben unter anderem die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" sowie die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung". Demnach sind bei sogenannter normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) i. d. R. 5 % der anwesenden Beschäftigten im Unternehmen als Brandschutzhelfer:innen hinreichend. Es gilt allerdings bei der Bestimmung dieser Zahl die Abwesenheit von Personen wegen Urlaubs, Krankheit, sonstiger betrieblicher Gründe oder auch Schichtarbeit mitzuberücksichtigen. Somit ist wie bei Ersthelfer:innen ab dem ersten Beschäftigten die Benennung eines Brandschutzhelfers bzw. einer Brandschutzhelferin zu überprüfen. Im Ergebnis der Beurteilungen wird in vielen Fällen eine Mindestzahl von zwei Personen vor dem Hintergrund oben genannter Aspekte erforderlich. Insbesondere in einem Mehrschichtsystem oder bei entsprechender Ausdehnung der Arbeitsstätte (z. B. über mehrere Gebäude) muss die Mindestzahl genau beleuchtet werden.

Bei einer erhöhten Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. in Lagern mit brennbaren Materialien oder im produzierenden Gewerbe, etwa Lackierereien) ist die Zahl bei Bedarf zu erhöhen. Dies ist im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nach §§  5, 6 ArbSchG zu beurteilen und unter anderem von diesen Gegebenheiten im Unternehmen abhängig:

  • Sind selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden, die frühzeitig einen Brand in der Entstehungsphase bekämpfen können (z. B. Aerosol-Löschanlagen, Gaslöschanlagen)?
  • Wie erfolgt die Branderkennung (Personen, Brandmeldeanlage etc.)?
  • Ausdehnung und Beschaffenheit (ein- oder mehrgeschossig, Übersichtlichkeit) des Gebäudes
  • Zahl und Art der Personen im Gebäude (ortskundig/ortsunkundig, Mobilität, Einschränkungen z. B. des Hör-/Sehvermögens etc.)
  • Fluchtwegführung und -beschaffenheit

Eine Konkretisierung zur Erhöhung der Zahl im Sinne einer konkreten Berechnung hat der Regelgeber bisher nicht herausgegeben. Dies bleibt den Unternehmen überlassen.

Auf der Grundlage der womöglich vermehrten Abwesenheit wegen Remote-Arbeit ist das Unternehmen angehalten, eine ausreichende Quote an Brandschutz- und Ersthelfern vor Ort vorzuhalten. Dazu genügt eine pauschale Erhöhung bzw. Verdoppelung der Zahl nicht, weil dann die gleichzeitige Abwesenheit aller ausgebildeten Personen grundsätzlich denkbar ist. Der Betrieb hat daher ein auf sein Unternehmen bezogenes spezifisches Konzept zu entwickeln, das den betrieblichen Anforderungen genügt und die geforderte Mindestzahl an Helfer:innen umfasst. Dabei können – ähnlich wie bei der Planung von Schichtarbeit – Arbeits- und Dienstpläne zur Festlegung und Planung von mobilem Arbeiten zum Einsatz kommen. Dieser Prozess könnte z. B. durch elektronische Abwesenheitstools wie bei der Urlaubsplanung unterstützt werden.

Ebenso vorstellbar ist die Beschäftigung der Mitarbeitenden ausschließlich im Homeoffice an Telearbeitsplätzen. Dann können die Beschäftigten der Aufgabe zur Hilfe bei Not-/Gefahrenfällen im Betrieb faktisch nicht nachkommen. Bei der i. d. R. alleinigen Arbeit am Telearbeitsplatz ist dies aber auch nicht nötig.

Fazit: Unternehmen sollten Festlegungen zur Mindestzahl an Brandschutz- und Ersthelfern überprüfen

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin steht in der Verantwortung, die geforderte Mindestzahl an Brandschutz- und Ersthelfer'innen im Betrieb sicherzustellen. Dies ist keine neue Erkenntnis, jedoch sind Unternehmer:innen gut beraten, bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Fall von regelmäßiger Remote-Arbeit die Festlegungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl mit einem geschärften Blick zu überprüfen. Einfache Festlegungen wie die Verdoppelung der Zahl werden in vielen Fällen das Schutzziel nicht hinreichend erfüllen können. Es bleibt ebenso festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Maßnahmen den Unternehmer:innen Spielraum lässt, jedoch bis dato auch keine konkreten Hinweise als Hilfestellung gibt.

Quellen

[1] Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.31.05.2023 I Nr. 140

[2] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Ausgabe Mai 2018[

3] DGUV Vorschrift 1

[4] DGUV Regel 100-001, Ausgabe Mai 2014

[5] DGUV Information 205-023, Ausgabe November 2019

[6] DGUV Information 205-001, Ausgabe Dezember 2020

[7] Komnet NRW, Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Dialog 42883 vom 18.10.2019, https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/42883

zuletzt editiert am 13.10.2023