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Das Machtwort aus dem Strafgesetzbuch StGB
Liebe Brandschutzfreunde,
die Unternehmensberatung Wenzel weist stets darauf hin, wie wichtig es ist, die DIN Zertifizierung vorweisen zu können, wenn Sie mit Brandmelde- und Sprachalarmanlagen arbeiten. Leider gibt es noch zahlreiche Planer, Projektierer, Errichter und Betreiber von BMA und SAA, die behaupten, eine Zertifizierung nach DIN 14675 sei keine Pflicht.
Besonders auf unseren Social-Media-Kanälen erreichen die Unternehmensberatung Wenzel Kommentare von Followern und Besuchern, die darauf hinweisen, dass eine DIN 14675 Zertifizierung für die Arbeit an BMA und SAA nicht zwingend notwendig ist. Heute möchte die Unternehmensberatung Wenzel Ihnen einen kleinen Auszug aus dem Strafgesetzbuch vorstellen.
Oft ist es doch so, wo kein Kläger, da kein Richter. Sollte es aber zum Schadenfall kommen, sind Sie in der Pflicht, ihr Zertifikat nach DIN 14675 nachzuweisen. Im Ernstfall droht Ihnen neben einer Geldstrafe, sogar eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren, sollten Sie ohne DIN 14675 Zertifizierung grob fahrlässig handeln. Arbeiten Sie an Brandmelde- und Sprachalarmanlagen, ohne ein einschlägiges Fachwissen zu den technischen Bestimmungen nachweisen zu können, gehen Sie ein enorm hohes Risiko ein.
Geben Sie diese Information dringend an Freunde und Kollegen weiter, sodass wir gemeinsam daran arbeiten, das Pflichtbewusstsein der Menschen zu entwickeln. Das Strafgesetzbuch § 319 Baugefährdung besagt (Zitat):
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: Unternehmensberatung Wenzel